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BFH, 15.10.1999 - IX B 109/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Unbrauchbarkeit eines Gebäudes - Vollverschleiß - Abnutzung - Verwahrlosung - Fehlende Vermietbarkeit - Schwere Substanzschäden - Nutzbarkeit als Bau - Nutzungsdauer des Gebäudes
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 17.12.1997 - X R 54/96
Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung der Anschaffung eines Hauses - …
Auszug aus BFH, 15.10.1999 - IX B 109/99
Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Vorentscheidung nicht von dem als Divergenzentscheidung angeführten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Dezember 1997 X R 54/96 (BFH/NV 1998, 841) abweicht.
- BFH, 25.05.2004 - VIII R 6/01
Baudenkmal: Umbau als Herstellung eines neuen Gebäudes?
a) Dies setzt in Umbaufällen voraus, dass entweder die bisher vorhandene Gebäudesubstanz --mit Rücksicht auf die für die Nutzungsdauer bestimmenden Gebäudeteile (z.B. Fundamente, tragende Innen- und Außenmauern, Geschossdecken, Dachkonstruktion)-- nicht mehr nutzbar war (sog. Vollverschleiß; vgl. BFH-Entscheidungen vom 3. Dezember 2002 IX R 64/99, BFHE 201, 148, BStBl II 2003, 590; vom 15. Oktober 1999 IX B 109/99, juris; vom 12. März 1996 IX R 48/95, BFHE 180, 134, BStBl II 1996, 514) oder --sofern dies nicht gegeben ist-- dass die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude in bautechnischer Hinsicht das Gepräge geben. - FG Düsseldorf, 28.11.2023 - 10 K 2184/20
Gewinnermittlung: Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Renovierungskosten an …
Ein solcher ist nach der Rspr. des BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1999 IX B 109/99, juris;… BFH-Urteil vom 25. November 1993 IV R 68/92, BFH/NV 1994, 705; ferner FG Münster, Urteil vom 6. Juli 1999 1 K 7845/98 E, EFG 1999, 1175) nur bei schweren Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen wie Fundamenten, tragenden Außenwänden und Innenwänden, Geschoßdecken und Dachkonstruktion anzunehmen. - FG Sachsen, 19.01.2011 - 8 K 2255/04
Zum Neubau führende Modernisierung
Dies setzt in Umbaufällen voraus, dass entweder die bisher vorhandene Gebäudesubstanz - mit Rücksicht auf die für die Nutzungsdauer bestimmenden Gebäudeteile, also Fundamente, tragende Innen- und Außenmauern, Geschossdecken, Dachkonstruktion - nicht mehr nutzbar war (sog. Vollverschleiß; vgl. BFH-Entscheidungen vom 3. Dezember 2002 IX R 64/99, BStBl II 2003, 590 ; vom 15. Oktober 1999 IX B 109/99, juris; vom 12. März 1996 IX R 48/95, BStBl II 1996, 514 ) oder - sofern dies nicht gegeben ist - dass die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude in bautechnischer Hinsicht das Gepräge geben.